Prüfungsordnung

Prüfungsordnung Zertifizierte Kanal-Sanierungs-Beratende

§ 1 Ziel der Prüfung

Die Fortbildung zum/zur Zertifizierten Kanal-Sanierungs-Berater* in macht die Kursteilnehmenden mit den speziellen Kenntnissen der Kanalsanierung vertraut.

Sanierungsberatende müssen in der Lage sein, eine qualifizierte Sanierungsplanung für Entwässerungsnetze oder -teile eigenständig zu erarbeiten und zur Ausführung vorzubereiten. Hierzu müssen sie in der Lage sein, den baulichen Zustand festzustellen und zu bewerten, Schadensursachen zu erkennen sowie Sanierungstechniken für punktuelle oder Streckenschäden zuzuweisen.

Zudem müssen sie Handlungsprioritäten definieren können, die unterschiedlichen Sanierungstechniken und -verfahren beherrschen und deren technische sowie wirtschaftliche Einsetzbarkeit bewerten können.

Die Prüfung bildet den Abschluss und Leistungsnachweis des ZKS-Lehrgangs.

§ 2 Zulassungsvoraussetzung

  • Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR) 6 + 7, z. B. Dipl.-Ing., B.Eng./B.Sc. und M.Eng./M.Sc. in der Fachrichtung Bauwesen oder Umwelttechnik oder einer anderen Fachrichtung mit mindestens 2-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen
  • Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) 6, z. B. Straßenbau-, Abwassermeister*innen oder Bautechniker*innen mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen
  • Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen die DWA

Zugelassen zur Prüfung ist nur, wer innerhalb von 2 Jahren die Module 1 bis 4 absolviert hat.

§ 3 Prüfungsausschuss

Die Prüfung wird vom jeweiligen Prüfungsausschuss abgenommen.
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei
Personen:

  • dem Prüfungsausschussvorsitz,
  • der Kursleitung und
  • Mitgliedern der unten aufgeführten Kooperationspartner (ggf. Dozierenden).

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) berufen. Sie können von ihr aus wichtigem Grund abberufen werden. Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Abnahme der Prüfung dürfen Personen nicht mitwirken, die zur Zeit der Prüfung Arbeitgeber des Prüflings, zur Zeit der Prüfung Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeitenden des Prüflings oder Angehörige des Prüflings sind.

§ 4 Gestaltung der Prüfung

Die Prüfung umfasst alle im Lehrgang behandelten Bereiche.

Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

  • Schriftlicher Teil als Einzelprüfung (180 Minuten)
  • Sanierungskonzept als Einzelprüfung (180 Minuten)
  • Mündlicher Teil als Gruppenprüfung (30 Minuten)

Jede Teilprüfung wird mit dem Koeffizient 1 gewichtet.

Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die schriftliche Prüfung wird der Wichtigkeit der Themen analog der zeitlichen Themengewichtung Rechnung getragen.

In der mündlichen Prüfung prüft der Ausschuss das fachliche Gesamtverständnis des Prüflings.

§ 5 Durchführung der Prüfung

Für die schriftlichen Teile der Prüfung sind alle im Kurs übergebenen oder erarbeiteten Unterlagen sowie eigene Notizen in Papierform zulässig, nicht aber elektronische Hilfsmittel (z.B. Handy, Laptop usw.). Ausgenommen sind nichtprogrammierbare Taschenrechner.

Für den mündlichen Teil der Prüfung sind keinerlei Hilfsmittel oder Unterlagen zulässig.

Über Ausnahmen entscheidet nach begründetem Antrag der Prüfungsausschuss.

Die Entwendung und das Anfertigen von digitalen Kopien der Prüfungsaufgaben sind untersagt.

Verstöße bzw. Täuschungsversuche werden durch den Mehrheitsbeschluss des Prüfungsausschusses geahndet und können einen Ausschluss von der Prüfung bzw. das Nichtbestehen der Prüfung nach sich ziehen.

§ 6 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil separat bestanden - wurde.

Für die Bewertung ist nachstehender Prozentschlüssel maßgebend:

  • > = 50% bestanden
  • <    50 % nicht bestanden

Die Teilnehmenden werden über das Bestehen der Prüfung nach Abschluss der drei Prüfungsteile informiert. Die Einzelergebnisse der Prüfungsteile können auf schriftlichen Antrag bei der DWA persönlich erfragt werden. Die Prüfungsunterlagen werden in der Bundesgeschäftsstelle der DWA für 10 Jahre aufbewahrt.

Bei Nichtbestehen der Prüfung/einer Teilprüfung kann die Prüfung zweimal ohne erneutes Absolvieren eines Kursteils innerhalb 12 Monate wiederholt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Prüfungsausschuss über den Kursveranstalter DWA einzureichen.

§ 7 Zertifikat

Die bestandene Prüfung wird durch ein Zertifikat bestätigt, welches vom Prüfungsausschussvorsitz und einer Vertretung der DWA unterzeichnet wird.

Die Bezeichnung lautet: „Zertifizierte*r Kanal-Sanierungs-Berater*in

§ 8 In Kraft treten

Die Prüfungsordnung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.

Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.

Theodor-Heuss-Allee 17
53773 Hennef

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