Prüfungsordnung

Prüfungsordnung Zertifizierter Kanal-Sanierungs-Berater

§ 1 Ziel der Prüfung

Die Fortbildung zum Zertifizierten Kanal-Sanierungs-Berater macht den/die Kursteilnehmer/in mit den speziellen Kenntnissen der Kanalsanierung vertraut.

Der/die Sanierungsberater/in muss in der Lage sein, eine qualifizierte Sanierungsplanung für Entwässerungsnetze oder -teile eigenständig erarbeiten und zur Ausführung vorbereiten zu können. Hierzu muss er/sie in der Lage sein, den baulichen Zustand feststellen und bewerten zu können, er/sie muss Schadensursachen erkennen sowie Sanierungstechniken punktuellen oder Streckenschäden zuweisen können.

Er/Sie muss in der Lage sein Handlungsprioritäten zu definieren. Er/sie muss die unterschiedlichen Sanierungstechniken und -verfahren beherrschen und deren technische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit bewerten können.

§ 2 Zulassungsvoraussetzung

  • Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) 6 + 7, z.B. Dipl.-Ing., B.Eng./B.Sc. und M.Eng./M.Sc. in der Fachrichtung Bauwesen oder Umwelttechnik oder einer anderen Fachrichtung mit mindestens 2-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen
  • Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) 6, z.B. Straßenbau- meister, Abwassermeister oder Bautechniker (m/w) mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen
  • Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Fällen die DWA.

Zugelassen zur Prüfung ist nur, wer innerhalb von 2 Jahren die Module 1 bis 4 absolviert hat.

 

§ 3 Prüfungsausschuss

Die Prüfung wird vom jeweiligen Prüfungsausschuss abgenommen. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen:

  • Prüfungsausschussvorsitzenden,
  • dem Kursleiter und
  • Mitgliedern der Kooperationspartner (ggf. Dozenten).

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) berufen. Sie können von ihnen aus wichtigem Grund abberufen werden.

Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Abnahme der Prüfung dürfen Personen nicht mitwirken, die

  • zur Zeit der Prüfung Arbeitgeber des Prüflings,
  • zur Zeit der Prüfung Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings oder
  • Angehörige des Prüflings sind.

Die Prüfung bzw. Prüfungsteile können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.

§ 4 Gestaltung der Prüfung

Die Prüfung umfasst alle im Lehrgang behandelten Bereiche.

Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

  • Schriftlicher Teil als Einzelprüfung (180 Minuten)
  • Sanierungskonzept als Einzelprüfung (180 Minuten)
  • Mündlicher Teil als Gruppenprüfung (30 Minuten)

Jede Teilprüfung wird mit dem Koeffizient 1 gewichtet.

Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die schriftliche Prüfung wird der Wichtigkeit der Themen analog der zeitlichen Themengewichtung Rechnung getragen.

In der mündlichen Prüfung prüft der Ausschuss das fachliche Gesamtverständnis des Prüflings.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil separat bestanden - wurde. Für die Bewertung ist nachstehender Prozentschlüssel maßgebend:

  • > = 50% bestanden
  • <    50 % nicht bestanden

Die Teilnehmer werden  über das Bestehen der Prüfung nach Abschluss der drei Prüfungsteile informiert. Die Einzelergebnisse der Prüfungsteile können auf schriftlichen Antrag an die DWA dem Prüfling persönlich bekannt gegeben werden.

Die Prüfungsunterlagen werden in der Geschäftsstelle der DWA für 10 Jahre aufbewahrt.

Bei Nichtbestehen der Prüfung/einer Teilprüfung kann die Prüfung zweimal ohne erneutes Absolvieren eines Kursteils innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Prüfungsausschuss über den Kursveranstalter DWA einzureichen

§ 6 Zertifikat

Die bestandene Prüfung wird durch ein Zertifikat bestätigt, welches vom Vorsitzenden des  Prüfungsausschusses und einem Vertreter der DWA unterzeichnet wird.

Die Bezeichnung lautet: ”Zertifizierter Kanal-Sanierungs-Berater 
(ZKS-Berater)”


§ 7 In Kraft treten

Die Prüfungsordnung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.