Prüfungsordnung

Prüfungsordnung der Fördergemeinschaft für die Sanierung von Entwässerungssystemen

Für die Prüfung zum Zertifizierten Kanalsanierungs-Berater gilt die Prüfungsordnung der Fördergemeinschaft für die Sanierung von Entwässerungssystemen.

Prüfungsordnung Zertifizierter Kanal-Sanierungs-Berater

§ 1 Ziel der Prüfung

Die Fortbildung zum Zertifizierten Kanal-Sanierungs-Berater macht den/die Kursteilnehmer/in mit den speziellen Kenntnissen der Kanalsanierung vertraut.

Der/die Sanierungsberater/in muss in der Lage sein, eine qualifizierte Sanierungsplanung für Entwässerungsnetze oder –teile eigenständig erarbeiten und zur Ausführung vorbereiten zu können. Hierzu muss er/sie in der Lage sein, den baulichen Zustand feststellen und bewerten zu können, er/sie muss Schadensursachen erkennen sowie Sanierungstechniken punktuellen oder Streckenschäden zuweisen können.

Er/Sie muss in der Lage sein Handlungsprioritäten zu definieren. Er/sie muss die unterschiedlichen Sanierungstechniken und -verfahren beherrschen und deren technische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit bewerten können.

§ 2 Zulassungsvoraussetzung

Zugelassen sind:

  • Diplomingenieur/in der Fachrichtung Bauingenieurwesen
  • Diplomingenieur/in einer anderen Fachrichtung mit mindestens 2-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen
  • Straßenbaumeister/in, Abwassermeister/in oder Bautechniker/in mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung im Bereich Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen

Die Berufserfahrung ist vor Kursbeginn schriftlich nachzuweisen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Prüfungsausschussvorsitzenden.

§ 3 Prüfungsausschuss

Die Prüfung wird vom jeweiligen Prüfungsausschuss abgenommen. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen:

  • Prüfungsausschussvorsitzenden
  • dem Kursleiter
  • weiteren Mitgliedern der Fördergemeinschaft ggf. Dozenten

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Fördergemeinschaft berufen. Sie können von ihnen aus wichtigem Grund abberufen werden.

Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Abnahme der Prüfung dürfen Personen nicht mitwirken, die

  • zur Zeit der Prüfung Arbeitgeber des Prüflings,
  • zur Zeit der Prüfung Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings oder
  • Angehörige des Prüflings sind.

Die Prüfung bzw. Prüfungsteile können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

§ 4 Gestaltung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Bereiche:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Technische Grundlagen des Kanalbaus
  • Kanalinspektion und -reinigung
  • Abwasserbeschaffenheit
  • Ausschreibung, Vergabe Sanierungsplanung und -konzepte (Fallbeispiele)
  • Sanierungsverfahren
  • Reparaturverfahren
  • Renovierungsverfahren
  • Erneuerungsverfahren
  • Standsicherheit/Statik
  • Materialkunde/Werkstoffkunde
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung/ Aspekte von Sanierungsverfahren

Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

  • Theoretischer schriftlicher Teil, Arbeitsprobe, Mündlicher Teil

Es können schriftliche Teilprüfungen zu einzelnen Bereichen abgelegt werden. Bei der Auswahl der Prüfungsfragen wird der Wichtigkeit der Themen analog der zeitlichen Themengewichtung Rechnung getragen. In der mündlichen Prüfung prüft der Ausschuss das fachliche Gesamtverständnis des Prüflings.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil ausreichende Leistungen erbracht wurden. Für die Bewertung ist nachstehender Prozentschlüssel maßgebend:

  • 67-100 % gut bestanden
  • 50-66 % mit mündlicher Zusatzprüfung bestanden
  • < 50 % nicht bestanden

Die Teilnehmer werden über die Prüfungsergebnisse nach Abschluss der jeweiligen Prüfung informiert.

§ 6 Zertifikat

Die bestandene Prüfung wird durch ein Zertifikat bestätigt, welches vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Geschäftsführer der Fördergemeinschaft unterzeichnet wird.

Die Bezeichnung lautet: ”Zertifizierter Kanal-Sanierungs-Berater (ZKS-Berater)”

§ 7 In Kraft treten

Die Prüfungsordnung tritt zum 1.7.2005 in Kraft und wurde am 29.4.2005 von der Fördergemeinschaft für die Sanierung von Entwässerungssystemen genehmigt.